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Andreas Seyfried

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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

A. Allgemeines
1) Die Firma DE-WA-BO, nachfolgend Verkäuferin genannt, liefert ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen. Soweit diese nichts anderes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2) Etwaige abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Durch die Aufgabe seiner Bestellung erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen als auch für ihn verbindlich an und schließt die Gültigkeit evtl. eigener Geschäftsbedingungen aus.
3) Telegrafische, telefonische oder mündliche Bestellungen sind für die Verkäuferin nur verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt werden. Mündliche Zusagen der Vertreter und Angestellten der Verkäuferin bedürfen, insbesondere soweit sie in Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, für ihre Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

B. Zahlungsbedingungen
1) Die Verkäuferin bewilligt dem Käufer (insofern keine anderweitigen Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung festgehalten sind) zur Zahlung ihrer Rechnungen binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware. Im Übrigen gewährt die Verkäuferin dem Käufer ein Zahlungsziel von 15Tagen, das auf der Rechnung datumsmäßig festzuhalten ist. Die Verkäuferin ist berechtigt nach Ablauf des Zahlungsziels 1 % Zins pro angefangenen Monat zu berechnen.

C. Gewährleistung
1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fehlerlosigkeit zu überprüfen. Erkennbare Beanstandungen führen zu Gewährleistungsansprüchen nur, wenn sie innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich angezeigt werden.
2) Glaubt der Käufer Grund zur Beanstandung der gelieferten Ware zu haben, hat die Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung der Ware zu unterbleiben. Nach Aufforderung durch den Verkäufer und nach dessen Wunsch ist ihm die Ware ganz oder in Form fehlerhafter Musterstücke zur Prüfung zu übersenden. Die Versendung hat frei zu erfolgen.
3) (a) Mängel der Ware verpflichten die Verkäuferin zu Ersatzlieferung. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche wie Ersatz von Aufwendungen jeder Art, Ersatz für unmittelbare und unmittelbare Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund, und für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
(b) Der Anspruch auf Ersatzlieferung verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware.
(c) Ersatzlieferungen werden bestpassend vorgenommen. Farb- und Strukturabweichungen bleiben vorbehalten, da eine Garantie dafür, dass die Ersatzlieferung aus der gleichen Produktion wie die Vorlieferung stammt, nicht übernommen werden kann.
4) Der Bodenbelag/ Die Ware muss vor der Verlegung bei ausreichenden Lichtverhältnissen auf eventuelle Fehler hin kontrolliert werden. Die Artikel der Verkäuferin sind Naturprodukte. Farb- und Strukturabweichungen (insbesondere bei gefärbten Designs) sind unvermeidlich und können nicht als Fehler geltend gemacht werden. Nach dem Einbau oder Verlegung des Materials können Farb-, Struktur- und Höhenunterschiede nicht mehr als Reklamation anerkannt werden. Eine Gewähr für Farb- und Strukturübereinstimmungen zwischen den Mustern der Musterkollektionen und den Warenlieferungen kann nicht übernommen werden. Geringfügige Maßabweichungen, die sich bei der Stabilisierung des Materials ergeben sind unvermeidbar und berechtigen nicht zu Beanstandungen.

D. Versand und Gefahrtragung
1) Der Versand erfolgt frei Haus/oder gegen Berechnung auf billigstem Wege soweit nichts anderes vereinbart ist.
2) Die Mehrkosten für andere Versandwege hat stets der Käufer zu tragen.

E. Eigentumsvorbehalt
1) Alle von der Verkäuferin gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen, auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ihr Eigentum. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung der Verkäuferin gegenüber dem Käufer.
2) Der Käufer ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder zu veräußern.
3) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
4) Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Verkäuferin durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen, gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhält.
5) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig.
6) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für die Verkäuferin vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB gekauften Gegenstände verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolge des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
7) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Käufer tritt weiter auch die Forderungen, die er durch die Verbindung der verkauften Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erlangt, zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin an diese ab. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware der Verkäuferin nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten, oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an die Verkäuferin ab. Im anderen Fall, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht der Verkäuferin ein der vorstehenden Regelung entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung hiermit an. Eines weiteren Übertragungsaktes bedarf es nicht.
8) Die Verkäuferin wird die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist aber verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
9) Musterkarten/ Ware zur Ansicht bleiben stets Eigentum der Verkäuferin.

F. Leistungsstörungen
1) Bei unverschuldetem Unvermögen der Verkäuferin, z.B. bei nicht rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten sowie bei höherer Gewalt wie z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung oder Mangel an Rohmaterial, wird die Verkäuferin von der Lieferverpflichtung frei.
2) Wird die Lieferung nicht unmöglich, sondern nur verzögert, so verlängert sich die Lieferfrist um angemessene Dauer.

G. Sonstiges
1) Zahlungs- und Erfüllungsort ist Bad Wildbad. Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand Pforzheim vereinbart.
2) Bestandteil dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind die jeder Lieferung beigefügten Verarbeitungsanleitungen